

Stand: 23. März 2026
Die pauschale Aussage, Cannabis falle in Deutschland weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz, ist in dieser Form nicht mehr aktuell. Mit dem Cannabisgesetz wurde der Umgang mit Konsumcannabis neu geregelt. Die Kernreform trat am 1. April 2024 in Kraft; eine erste Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes folgte mit Inkrafttreten am 26. Juni 2024. Seitdem läuft die Rechtslage für natürliches Cannabis nicht mehr primär über das BtMG, sondern vor allem über das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und für medizinische Zwecke über das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Gerade deshalb ist das Thema heute rechtlich komplexer, aber auch klarer strukturiert als früher. Wer mit alten BtMG-Artikeln arbeitet, stößt schnell auf veraltete Aussagen zu Besitz, Eigenbedarf, Eigenanbau und medizinischer Verschreibung. Für Cannaseuse ist diese Unterscheidung besonders wichtig, weil sie darüber entscheidet, wie Seeds, Eigenanbau, Clubs und Medizinalcannabis überhaupt rechtlich eingeordnet werden müssen.
Für Cannabis und nichtsynthetisches THC lautet die amtliche Antwort heute: nein, grundsätzlich nicht mehr. Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seinen FAQ ausdrücklich klar, dass Cannabis und nichtsynthetisches THC rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft sind. Auch das BfArM beschreibt, dass Cannabis seit dem 1. April 2024 aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen und für medizinische sowie medizinisch-wissenschaftliche Zwecke in das MedCanG überführt wurde.
Historisch ist der BtMG-Bezug natürlich zentral. Bis zum Inkrafttreten des CanG am 1. April 2024 lief der Umgang mit Cannabis weitgehend über das Betäubungsmittelrecht. Genau deshalb finden sich bis heute viele Ratgeber, Kanzleiartikel und Forenbeiträge, die noch mit der alten Logik arbeiten: geringe Menge, BtMG-Ausnahme, Strafbarkeit auch bei Kleinmengen und keinerlei legaler Eigenanbau. Für den aktuellen Stand ist diese Einordnung aber nur noch historisch richtig, nicht mehr als vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage.
Ganz verschwunden ist der BtMG-Bezug allerdings nicht. Das BfArM nennt ausdrücklich Nabilon als Beispiel dafür, dass bestimmte synthetische Cannabinoide weiterhin den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen unterliegen und auf einem BtM-Rezept verschrieben werden müssen. Das bedeutet: Natürliches Cannabis ist heute nicht mehr der klassische BtMG-Fall, bestimmte synthetische Cannabinoide können es aber weiterhin sein.
Für Erwachsene gilt nach aktueller Gesetzeslage: Bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis dürfen besessen und mitgeführt werden. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt. Diese Mengen gelten bundesweit und ersetzen die frühere praktische Bedeutung der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelten „geringen Menge“ für Erwachsene innerhalb des legalen Bereichs.
Beim privaten Eigenanbau erlaubt das KCanG volljährigen Personen, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum anzubauen. Diese Grenze gilt je volljähriger Person eines Haushalts. Die häufig zu lesende Aussage, es seien je nach Bundesland drei bis fünf Pflanzen erlaubt, ist für den aktuellen Bundesrechtsstand falsch.
Auch beim Saatgut hat sich die Rechtslage fundamental verändert. Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Das Bundesgesundheitsministerium hält ausdrücklich fest, dass der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz sowie der Versand nach Deutschland zulässig sind. Genau das ist einer der rechtlich wichtigsten Punkte für den legalen Seed-Markt in Deutschland.
Ebenso wichtig ist, was nicht erlaubt ist. Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis bleiben verboten. Auch sogenannte Edibles mit THC wie Gummibärchen oder Kekse bleiben verboten. Das geltende Gesetz hat also keinen allgemeinen freien Fachgeschäftsmarkt für alle Cannabisprodukte geschaffen, sondern einen stark begrenzten Rechtsrahmen aus Besitz, Eigenanbau, Samen und Anbauvereinigungen.
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und an Mitglieder weitergeben, allerdings nur mit behördlicher Erlaubnis. Die bloße Vereinsgründung reicht nicht. Clubs dürfen höchstens 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen volljährig sein, seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, und die Satzung muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorsehen.
Die Weitergabe in Clubs ist klar begrenzt: höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat pro erwachsenem Mitglied. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine Monatsgrenze von 30 Gramm; außerdem darf das weitergegebene Cannabis für diese Altersgruppe 10 Prozent THC nicht überschreiten. Weitergegeben werden darf Cannabis nur in Reinform, also als Marihuana oder Haschisch, nicht vermischt mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln.
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht verkaufen oder verschenken wie ein Laden. Das BMG formuliert ausdrücklich, dass Cannabis ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums abgegeben werden darf. Versand und Lieferung von Cannabis durch Anbauvereinigungen sind verboten; nur Cannabissamen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen versendet oder geliefert werden.
Medizinalcannabis ist heute nicht mehr über das BtMG als Hauptgesetz organisiert, sondern über das MedCanG. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt ausdrücklich, dass Cannabis, wie es früher in den Anlagen des BtMG definiert war, mit Wirkung zum 1. April 2024 aus den Anlagen des BtMG gestrichen und in ein eigenes Medizinal-Cannabisgesetz überführt wurde. Das betrifft insbesondere Cannabisblüten und standardisierte Extrakte zu medizinischen Zwecken.
Für Patientinnen und Patienten ist besonders wichtig: Cannabisarzneimittel können seit dem 1. April 2024 auf einem normalen Rezept verschrieben werden. Das BfArM stellt klar, dass Cannabisarzneimittel nicht mehr auf einem BtM-Rezept verordnet werden müssen. Gleichzeitig betont dieselbe Behörde, dass Nabilon als vollsynthetisches Cannabinoid weiterhin dem Betäubungsmittelrecht unterliegt und deshalb auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden muss.
Ein oft falsch dargestellter Punkt betrifft den medizinischen Eigenanbau. Das heutige Recht kennt keine allgemeine Sonderregel „Patient darf wegen medizinischer Notwendigkeit zuhause mehr anbauen“. Der private Eigenanbau läuft für Erwachsene über das KCanG mit der allgemeinen Grenze von drei Pflanzen. Der Anbau von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im professionellen Bereich ist dagegen erlaubnispflichtig; das BfArM verweist hierfür ausdrücklich auf die Erlaubnis nach § 4 MedCanG und stellt entsprechende Antragsformulare für Anbauer, Hersteller, Händler und wissenschaftliche Einrichtungen bereit.
Die heutige Lage unterscheidet klar zwischen erlaubtem Besitz und örtlich beschränktem Konsum. Öffentlich konsumiert werden darf nicht überall. Das BMG nennt insbesondere folgende Verbote: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, kein Konsum in Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite, kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in und in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite liegt laut BMG bei mehr als 100 Metern nicht mehr vor.
Für Minderjährige bleibt die Lage strikt: Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind weiterhin verboten. Das BMG betont außerdem, dass die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche strafbar bleibt und dass Minderjährigen abgenommenes Cannabis sichergestellt, verwahrt und vernichtet werden kann. Auch Personensorgeberechtigte können informiert werden.
Damit ist auch die frühere pauschale Aussage „Konsum ist privat geduldet, aber formal illegal“ für den heutigen Rechtsstand zu grob. Präziser ist: Das Gesetz erlaubt erwachsenen Personen bestimmte Formen von Besitz und Eigenanbau, begrenzt aber den Konsumort und verschärft gleichzeitig den Kinder- und Jugendschutz sowie das Werbe- und Sponsoringverbot.
Im Straßenverkehr gilt ein eigener, besonders wichtiger Maßstab. Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum vorliegen. Laut BMG trat die entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 22. August 2024 in Kraft. Das Gesetz sieht daneben auch ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol vor.
Wichtig ist auch, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Das BMG weist zusätzlich auf die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 315c und 316 StGB hin. Entscheidend ist also nicht nur der Grenzwert, sondern auch, ob Fahrunsicherheit oder Gefährdung anderer vorliegt. Genau deshalb bleibt Cannabis im Straßenverkehr einer der sensibelsten Bereiche des gesamten Rechtsrahmens.
Für Cannabis und nichtsynthetisches THC grundsätzlich nicht mehr. Seit dem 1. April 2024 sind diese Stoffe rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingestuft. Der heutige Rechtsrahmen läuft vor allem über KCanG und MedCanG.
Erlaubt sind für Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Mitführen und bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
Ja, aber nur in engen Grenzen: Erwachsene mit mindestens sechs Monaten Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum anbauen.
Ja. Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten zum privaten Eigenanbau eingeführt werden; der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland sind laut BMG zulässig.
Das geltende KCanG schafft keinen allgemeinen bundesweiten Fachgeschäftsmarkt. Der aktuelle Rechtsrahmen arbeitet mit privatem Eigenanbau, Samen und erlaubnispflichtigen, nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen; Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis bleiben verboten.
Medizinalcannabis wird seit dem 1. April 2024 über das MedCanG geregelt und kann grundsätzlich auf einem normalen Rezept verschrieben werden. Eine wichtige Ausnahme bleibt Nabilon, das weiterhin betäubungsmittelrechtlich behandelt wird.
Seit 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Zusätzlich gelten besondere Regeln für Fahranfänger sowie ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol.
Wer Cannabis in Deutschland heute noch pauschal als reines BtMG-Thema beschreibt, arbeitet mit einem überholten Rechtsbild. Der entscheidende Einschnitt war der 1. April 2024: Seitdem laufen Besitz, privater Eigenanbau, Samen und Anbauvereinigungen vor allem über das KCanG, medizinische Nutzung über das MedCanG. Das BtMG spielt für natürliches Cannabis nicht mehr die frühere Hauptrolle, bleibt aber für bestimmte synthetische Cannabinoide und angrenzende Spezialfälle relevant. Stand dieser Einordnung ist der 23. März 2026.