Wizard Trees – Gridlock
True OG × Zangria – rohes OG-Gas mit einem Schuss Candy
Gridlock von Wizard Trees setzt auf eine klare Zwei-Linien-Kreuzung: True OG × Zangria. Der Strain ist feminisiert und photoperiodisch und verbindet die typische OG-Seite von True OG mit der süßeren Handschrift von Zangria. Wizard Trees führt Gridlock als Hybrid mit 63 Tagen Blütezeit, hohem Wuchs und einem mittleren bis hohen Ertrag.
Seinen Charakter zieht Gridlock vor allem aus der True-OG-Seite. Wizard Trees beschreibt einen hohen, deutlich streckenden Wuchs mit längeren Internodien – eine Pflanzenstruktur, die klar an klassische OG-Linien erinnert. Die Buds entwickeln sich dicht und harzreich, während Zangria zusätzliche Vitalität und etwas mehr Süße in die Kreuzung bringt.
Beim Aroma bleibt der Fokus bewusst schmal: Gas dominiert. Dazu kommen eine pungente, leicht moschusartige Tiefe und ein kleiner Candy-Einschlag von Zangria. Genau diese Kombination prägt Gridlock stärker als ein breites Frucht- oder Dessertprofil.
Mit seiner ausgeprägten Streckung ist Gridlock eher etwas für Grower*innen, die mit höher wachsenden OG-Hybriden umgehen können. Wizard Trees selbst beschreibt die Genetik als etwas anspruchsvoller und empfiehlt Erfahrung im Umgang mit dem Stretch. Indoor wie Outdoor bleibt die Sorte grundsätzlich einsetzbar.
Die genetische Einordnung lässt sich noch etwas weiter zurückverfolgen: True OG gehört zur OG-Kush-Familie, während Zangria auf The Original Z × GSC Thin Mints zurückgeführt wird. Damit treffen innerhalb von Gridlock zwei sehr unterschiedliche US-Linien aufeinander – OG auf der einen, Z-/Thin-Mints-Hintergrund auf der anderen Seite.
Gridlock konzentriert sich damit auf wenige, klar erkennbare Merkmale: True OG × Zangria, hoher Stretch, harzige Buds und ein gasbetontes Profil mit Candy-Akzent. Genau diese reduzierte, aber markante Kombination macht die Genetik innerhalb des Wizard-Trees-Sortiments klar einordenbar.
⚠️ Rechtlicher Hinweis
Cannabis-Samen werden ausschließlich als Sammler- und Zuchtmaterial verkauft. Keimung und Anbau nur, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.